unsere Telefon-Soforthilfe
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Für den Betroffenen und auch für seine Angehörigen ist die Inhaftierung eine einschneidende und furchtbare Erfahrung. Die beste Hilfe für den Betroffenen besteht darin, so schnell wie möglich einen kompetenten Strafverteidiger zu organisieren, der ihm in den ersten Stunden der Haft zur Seite steht und dann alles versucht, ihn so schnell wie möglich aus der U-Haft zu bekommen.
Wenn Sie einen kompetenten Strafverteidiger für einen Angehörigen in U-Haft benötigen, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch!
Wenn ein Beschuldigter dringend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und ein Haftgrund vorliegt, ist die Untersuchungshaft in jedem Abschnitt eines Strafverfahrens zulässig. Sie dient nach der gesetzlichen Konzeption allein dazu, die Durchführung einer (späteren) Hauptverhandlung zu sichern. Es soll also entweder die Anwesenheit des Beschuldigten gesichert oder verhindert werden, dass Beweismittel verschwinden.
Unter den verfahrenssichernden Maßnahmen ist die U-Haft der einschneidendste Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen. Deshalb gebieten es die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Verhältnismäßigkeit eigentlich, dass die U-Haft nur in den allernotwendigsten Fällen zur Anwendung kommt.
Die Praxis sieht häufig anders aus. Das mag den Hintergrund haben, dass die Ermittlungsbehörden gezielt den Druck einer Haftsituation ausnutzen wollen, um die Kooperation des Beschuldigten zu erzwingen.
Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft einen kompetenten Strafverteidiger hat, der seine verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Rechte durchsetzt und darauf achtet, dass die Voraussetzungen der U-Haft umfassend geprüft werden.
Die Prüfung der Haftvoraussetzungen erfolgt regelmäßig nur sehr schematisch und keineswegs zugunsten des Beschuldigten. Das betrifft die Frage, ob ein dringender Tatverdacht vorliegt. Das betrifft aber auch die Haftgründe: In den meisten Fällen wird die Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr begründet (§ 112 StPO).
Auch die Schwere der Tat und eine Wiederholungsgefahr können einen Haftgrund darstellen.
Verfahren bei Verhaftung auf Grundlage eines Haftbefehls
Die Untersuchungshaft kann nur durch einen schriftlichen Haftbefehl des zuständigen Richters angeordnet werden. Der Haftbefehl wird dann durch die Verhaftung des Beschuldigten vollstreckt. Die Ergreifung des Beschuldigten übernimmt in den meisten Fällen die Polizei. Dabei ist dem Beschuldigten der Haftbefehl bekannt zu geben, eine Belehrung über seine Rechte erteilen und im Regelfall Gelegenheit zu geben, eine Vertrauensperson persönlich zu unterrichten.
Der Verhaftete ist dann unverzüglich, spätestens aber am Tag nach der Ergreifung dem Richter vorzuführen. Dieser muss einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson des Verhafteten benachrichtigen, den Verhafteten vernehmen und daraufhin entscheiden, ob die Fortdauer der Haft angeordnet werden kann oder der Haftbefehl aufgehoben werden muss.
Verfahren bei einer vorläufigen Festnahme
Einer vorläufigen Festnahme liegt kein richterlicher Haftbefehl zugrunde. Sie kann in Eilfällen durch die Staatsanwaltschaft, die Polizei und sogar durch Privatpersonen erfolgen. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Beschuldigter "auf frischer Tat" gefasst wird. Der vorläufig Festgenommene wird gewöhnlich zur nächsten Polizeidienststelle gebracht und dort vernommen.
In Berlin werden alle (vorläufig) Festgenommenen in eine Gefangenensammelstelle, die sog. Gesa verbracht:
Gefangenensammelstelle Zentrale, Tempelhofer Damm 12, 12101 Berlin, Tel. 030 – 4664 754 510
Gefangenensammelstelle City, Perleberger Straße 61A, 10559 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 310
Gefangenensammelstelle West, Charlottenburger Chaussee 67, 13597 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 210
Gefangenensammelstelle Südwest, Gallwitzallee 87, 12249 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 410
Gefangenensammelstelle Nordost, Pablo-Picasso-Straße 2, 13057 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 710
Bei einer vorläufigen Festnahme muss spätestens am Tag nach der Festnahme eine Vorführung vor dem Haftrichter des zuständigen Amtsgerichtsbezirks stattfinden. Das ist bei Festnahmen in Berlin stets das Amtsgericht Tiergarten. Der Haftrichter vernimmt den Festgenommenen und ordnet entweder seine Freilassung an oder erlässt einen Haftbefehl, wodurch das Festnahmeverfahren in das Haftverfahren übergeleitet wird.
Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach der Inhaftierung
Sowohl in den Fällen der vorläufigen Festnahme als auch nach einer Verhaftung ist dem Beschuldigten vom Gericht ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Auch wenn hier die Fristen sehr kurz sind, hat das Gericht dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, einen Pflichtverteidiger seines Vertrauens zu benennen. Dazu sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu finden. Insbesondere ist auf bestehende anwaltliche Notdienste hinzuweisen.
Benennt der Beschuldigte niemanden, ordnet das Gericht ihm irgendeinen Anwalt bei – dabei greifen Gerichte immer wieder auf Anwälte zurück, von denen sie wissen, dass keine Schwierigkeiten zu erwarten sind (also keine umfangreichen Beweisanträge gestellt werden und nicht konfrontativ verteidigt wird). Außerdem bekommen Sie dann einen Pflichtverteidiger, den Sie nie zuvor gesehen haben und bei dem Sie nicht wissen, ob Sie zu ihm das erforderliche Vertrauen aufbauen können.
Wenn sich ein inhaftierter Angehöriger bei Ihnen meldet, kontaktieren Sie unbedingt einen kompetenten Strafverteidiger. Dieser kann den Inhaftierten umgehend besuchen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen.
Wenn und soweit der Zweck der Untersuchungshaft es zulässt, muss oder kann der Vollzug der Haft nach § 116 StPO durch weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden.
In der Regel darf die Untersuchungshaft wegen derselben Tat maximal sechs Monate dauern. Danach ist der Haftbefehl von Amts wegen aufzuheben. Er ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen, wenn sich also ergibt, dass kein dringender Tatverdacht mehr besteht, kein Haftgrund vorliegt oder dass die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist.
Der Inhaftierte kann die Aufhebung des Haftbefehls erreichen, indem er Haftbeschwerde oder einen Antrag auf Haftprüfung einlegt. Hierdurch kann jeweils auch eine mündliche Verhandlung erzwungen werden. Die Haftprüfung ist regelmäßig der „schnellere“ Rechtsbehelf, da hier die mündliche Verhandlung unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen anzuberaumen ist. Die Haftbeschwerde hingegen wird von der nächsthöheren gerichtlichen Instanz entschieden.
Die Dauer der Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf eine spätere Geld- oder Freiheitsstrafe angerechnet. Wird der Betroffene im späteren Strafverfahren verurteilt, wird die Dauer der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung grundsätzlich berücksichtigt. Eine Anrechnung der Untersuchungshaft findet nur ausnahmsweise dann nicht statt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint.
Die Untersuchungshaft kann zudem einen Haftmilderungsgrund darstellen, wenn mit ihr ungewöhnliche, über das übliche Maß deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden waren oder besondere Umstände vorlagen, wie etwa eine überlange Verfahrensdauer.
Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder kommt es zu einem Strafprozess, der mit einem Freispruch endet, können Sie Schadensersatz für erlittene Verluste oder Schäden geltend zu machen.
Die Höhe und die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für eine zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft richten sich nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG).
Danach wird einerseits der durch die Untersuchungshaft bei der betroffenen Person entstandene materielle Vermögensschaden ersetzt. Darunter fällt zum Beispiel ein Verdienstausfall oder entgangene Gewinne. Auch durch die Untersuchungshaft nicht eingehaltene Unterhaltspflichten können davon umfasst sein.
Andererseits erhalten Sie auch für infolge des Freiheitsentzugs erlittene immaterielle Schäden Ersatz. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs für diese Einbußen legt das Gesetz mit Wirkung vom 08.10.2020 auf 75 Euro pro Tag fest (§ 7 Abs. 3 StrEG).
Wenn Sie einen kompetenten Strafverteidiger für einen Angehörigen in U-Haft benötigen, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch!
Für den Betroffenen und auch für seine Angehörigen ist die Inhaftierung eine einschneidende und furchtbare Erfahrung. Die beste Hilfe für den Betroffenen besteht darin, so schnell wie möglich einen kompetenten Strafverteidiger zu organisieren, der ihm in den ersten Stunden der Haft zur Seite steht und dann alles versucht, ihn so schnell wie möglich aus der U-Haft zu bekommen.
Wenn Sie einen kompetenten Strafverteidiger für einen Angehörigen in U-Haft benötigen, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch!
Wenn ein Beschuldigter dringend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und ein Haftgrund vorliegt, ist die Untersuchungshaft in jedem Abschnitt eines Strafverfahrens zulässig. Sie dient nach der gesetzlichen Konzeption allein dazu, die Durchführung einer (späteren) Hauptverhandlung zu sichern. Es soll also entweder die Anwesenheit des Beschuldigten gesichert oder verhindert werden, dass Beweismittel verschwinden.
Unter den verfahrenssichernden Maßnahmen ist die U-Haft der einschneidendste Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen. Deshalb gebieten es die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Verhältnismäßigkeit eigentlich, dass die U-Haft nur in den allernotwendigsten Fällen zur Anwendung kommt.
Die Praxis sieht häufig anders aus. Das mag den Hintergrund haben, dass die Ermittlungsbehörden gezielt den Druck einer Haftsituation ausnutzen wollen, um die Kooperation des Beschuldigten zu erzwingen.
Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft einen kompetenten Strafverteidiger hat, der seine verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Rechte durchsetzt und darauf achtet, dass die Voraussetzungen der U-Haft umfassend geprüft werden.
Die Prüfung der Haftvoraussetzungen erfolgt regelmäßig nur sehr schematisch und keineswegs zugunsten des Beschuldigten. Das betrifft die Frage, ob ein dringender Tatverdacht vorliegt. Das betrifft aber auch die Haftgründe: In den meisten Fällen wird die Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr begründet (§ 112 StPO).
Auch die Schwere der Tat und eine Wiederholungsgefahr können einen Haftgrund darstellen.
Verfahren bei Verhaftung auf Grundlage eines Haftbefehls
Die Untersuchungshaft kann nur durch einen schriftlichen Haftbefehl des zuständigen Richters angeordnet werden. Der Haftbefehl wird dann durch die Verhaftung des Beschuldigten vollstreckt. Die Ergreifung des Beschuldigten übernimmt in den meisten Fällen die Polizei. Dabei ist dem Beschuldigten der Haftbefehl bekannt zu geben, eine Belehrung über seine Rechte erteilen und im Regelfall Gelegenheit zu geben, eine Vertrauensperson persönlich zu unterrichten.
Der Verhaftete ist dann unverzüglich, spätestens aber am Tag nach der Ergreifung dem Richter vorzuführen. Dieser muss einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson des Verhafteten benachrichtigen, den Verhafteten vernehmen und daraufhin entscheiden, ob die Fortdauer der Haft angeordnet werden kann oder der Haftbefehl aufgehoben werden muss.
Verfahren bei einer vorläufigen Festnahme
Einer vorläufigen Festnahme liegt kein richterlicher Haftbefehl zugrunde. Sie kann in Eilfällen durch die Staatsanwaltschaft, die Polizei und sogar durch Privatpersonen erfolgen. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Beschuldigter "auf frischer Tat" gefasst wird. Der vorläufig Festgenommene wird gewöhnlich zur nächsten Polizeidienststelle gebracht und dort vernommen.
In Berlin werden alle (vorläufig) Festgenommenen in eine Gefangenensammelstelle, die sog. Gesa verbracht:
Gefangenensammelstelle Zentrale, Tempelhofer Damm 12, 12101 Berlin, Tel. 030 – 4664 754 510
Gefangenensammelstelle City, Perleberger Straße 61A, 10559 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 310
Gefangenensammelstelle West, Charlottenburger Chaussee 67, 13597 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 210
Gefangenensammelstelle Südwest, Gallwitzallee 87, 12249 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 410
Gefangenensammelstelle Nordost, Pablo-Picasso-Straße 2, 13057 Berlin; Tel. 030 – 4664 754 710
Bei einer vorläufigen Festnahme muss spätestens am Tag nach der Festnahme eine Vorführung vor dem Haftrichter des zuständigen Amtsgerichtsbezirks stattfinden. Das ist bei Festnahmen in Berlin stets das Amtsgericht Tiergarten. Der Haftrichter vernimmt den Festgenommenen und ordnet entweder seine Freilassung an oder erlässt einen Haftbefehl, wodurch das Festnahmeverfahren in das Haftverfahren übergeleitet wird.
Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach der Inhaftierung
Sowohl in den Fällen der vorläufigen Festnahme als auch nach einer Verhaftung ist dem Beschuldigten vom Gericht ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Auch wenn hier die Fristen sehr kurz sind, hat das Gericht dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, einen Pflichtverteidiger seines Vertrauens zu benennen. Dazu sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu finden. Insbesondere ist auf bestehende anwaltliche Notdienste hinzuweisen.
Benennt der Beschuldigte niemanden, ordnet das Gericht ihm irgendeinen Anwalt bei – dabei greifen Gerichte immer wieder auf Anwälte zurück, von denen sie wissen, dass keine Schwierigkeiten zu erwarten sind (also keine umfangreichen Beweisanträge gestellt werden und nicht konfrontativ verteidigt wird). Außerdem bekommen Sie dann einen Pflichtverteidiger, den Sie nie zuvor gesehen haben und bei dem Sie nicht wissen, ob Sie zu ihm das erforderliche Vertrauen aufbauen können.
Wenn sich ein inhaftierter Angehöriger bei Ihnen meldet, kontaktieren Sie unbedingt einen kompetenten Strafverteidiger. Dieser kann den Inhaftierten umgehend besuchen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen.
Wenn und soweit der Zweck der Untersuchungshaft es zulässt, muss oder kann der Vollzug der Haft nach § 116 StPO durch weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden.
In der Regel darf die Untersuchungshaft wegen derselben Tat maximal sechs Monate dauern. Danach ist der Haftbefehl von Amts wegen aufzuheben. Er ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen, wenn sich also ergibt, dass kein dringender Tatverdacht mehr besteht, kein Haftgrund vorliegt oder dass die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist.
Der Inhaftierte kann die Aufhebung des Haftbefehls erreichen, indem er Haftbeschwerde oder einen Antrag auf Haftprüfung einlegt. Hierdurch kann jeweils auch eine mündliche Verhandlung erzwungen werden. Die Haftprüfung ist regelmäßig der „schnellere“ Rechtsbehelf, da hier die mündliche Verhandlung unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen anzuberaumen ist. Die Haftbeschwerde hingegen wird von der nächsthöheren gerichtlichen Instanz entschieden.
Die Dauer der Untersuchungshaft wird grundsätzlich auf eine spätere Geld- oder Freiheitsstrafe angerechnet. Wird der Betroffene im späteren Strafverfahren verurteilt, wird die Dauer der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung grundsätzlich berücksichtigt. Eine Anrechnung der Untersuchungshaft findet nur ausnahmsweise dann nicht statt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint.
Die Untersuchungshaft kann zudem einen Haftmilderungsgrund darstellen, wenn mit ihr ungewöhnliche, über das übliche Maß deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden waren oder besondere Umstände vorlagen, wie etwa eine überlange Verfahrensdauer.
Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder kommt es zu einem Strafprozess, der mit einem Freispruch endet, können Sie Schadensersatz für erlittene Verluste oder Schäden geltend zu machen.
Die Höhe und die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für eine zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft richten sich nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG).
Danach wird einerseits der durch die Untersuchungshaft bei der betroffenen Person entstandene materielle Vermögensschaden ersetzt. Darunter fällt zum Beispiel ein Verdienstausfall oder entgangene Gewinne. Auch durch die Untersuchungshaft nicht eingehaltene Unterhaltspflichten können davon umfasst sein.
Andererseits erhalten Sie auch für infolge des Freiheitsentzugs erlittene immaterielle Schäden Ersatz. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs für diese Einbußen legt das Gesetz mit Wirkung vom 08.10.2020 auf 75 Euro pro Tag fest (§ 7 Abs. 3 StrEG).
Wenn Sie einen kompetenten Strafverteidiger für einen Angehörigen in U-Haft benötigen, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch!
Julian Trüstedt
Rechtsanwalt
BADENSCHE STRASSE 33
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